04.03.2020

Absagen von Klassenfahrten in Coronavirus - Risikogebiete

DER MINISTERIALDIREKTOR
Ministeriurn für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württernberg

An die Schulen
in Baden-Württemberg

Stuttgart 03.03.2020

Weitere lnformation zum Coronavirus


Umgang mit Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahren (außerunterrichtliche Veranstaltungen)


Sehr geehrte Damen und Herren,


auf Grund der Vielzahl von Anfragen, die von Schulen und Eltern hinsichtlich der Durchführung
von Schüleraustauschen, Studien- und Klassenfahrten an das Kultusministerium
herangetragen werden, möchte ich die im ersten lnformationsschreiben zum
Coronavirus vom 27. Februar 2020 erfolgten Hinweise, wie nachfolgend dargestellt,
präzisieren.


Reisen in vom Robert-Koch-lnstitut Berlin benannte Risikogebiete
Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete, die für den
Zeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres geplant sind, sind von der Schulleitung
abzusagen. Dies gilt gleichermaßen für Schulaustausche mit Schülerinnen und
Schülern, die aus Risikogebieten kommen.


lm Ubrigen wird den Lehrkräften des Landes und allen anderen an Schulen Beschäftigten
dringend empfohlen, auch keine privaten Reisen in Risikogebiete zu unternehmen.
Thouletstr. 6 (Postquartier) . 70173 Stuttgaft r Telefon 0711279-0. poststelle@krn.kv.bwl.de
VVS : Haltestelle Hauptbahnhof (Anrulf-Klett-Platz)
Gebührenpflichtige Parkrnöglichkeiten in del Stephansgarage
www.km-bw.de /  www.service-bw.de

Die Einschätzung der Risikogebiete erfolgt durch das Robert-Koch-lnstitut und ist aktuell
über die Homepage des Robert-Koch-lnstituts über den Link
httos://www rki de/D nt/l nfAZlN/Neua rtioes Co ro navi rus/Risi kooe biete. htm l?n n=
13490888 abrufbar. Diese wurde gestern um die Region Emilia-Romagna in ltalien erweitert.
Reisen in Nichtrisikogebiete im Ausland
Vor schulischen Reisen in Nichtrisikogebiete im Ausland ist eine Abstimmung mit den
örtlichen Gesundheitsbehörden erforderlich. Wir empfehlen, dass Klassenfahrten, Studienfahrten
und Schüleraustausche ins bzw. mit dem Ausland im Zweifelsfall, also dann,
wenn keine positive Aussage des zuständigen Gesundheitsamtes zu der Durchführung
der Veranstaltung vorliegt, ebenfalls von der Schulleitung abgesagt werden. Die Aussage
des Gesundheitsamtes ist von der Schulleitung möglichst zu dokumentieren.

Reisen im lnland
Bei schulischen Reisen im lnland gibt es nach dezeitigem Stand keine Empfehlung,
diese abzusagen. Wir werden die weitere Entwicklung sehr aufmerksam beobachten
und unsere Hinweise gegebenenfalls entsprechend anpassen.

Kostenersatz
Wird eine Reise nach den genannten Grundsätzen abgesagt, weil die Absage danach
zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Ausland), werden die
berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten vom Land
Baden-Württemberg übernommen.


Hierbei gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Die Schule ist daher auch verpflichtet,
gegenüber ihrem Vertragspartner (z.B. Transportunternehmen, Reiseveranstalter)
auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
Eine Kostenübernahme durch das Land ist in jedem Fall auf die Kosten begrenzt, die
dadurch entstehen, dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt
werden konnte. Damit sind die mit der ursprünglichen Reise verbundenen Kosten die
Obergrenze für eine Kostenübernahme durch das Land, also Stornokosten von höchstens
100 Prozent des Reisepreises. Dies bedeutet z.B. konkret, dass bei der Umbuchung
einer Reise von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet nicht die eventuell
höheren Kosten der Alternativreise erstattet werden können, sofern sie die Stornokosten
der bisherigen Reise übersteigen.

Nach der Venryaltungsvorschrift ,,Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen"
werden die Kostenbeiträge der Schüler bzw. Eltern im Zusammenhang mit den außerunterrichtlichen
Veranstaltungen von der beauftragten Lehrkraft venrwaltet, also derjenigen
Lehrkraft, welche die Klassenfahrt organisiert. Die Einnahmen und Ausgaben sollen
bei großeren Geldbeträgen über ein zweckgebundenes Treuhandkonto abgewickelt
werden. Daher ist es sachgerecht und am wirtschaftlichsten, wenn die Rückerstattung
auf dem gleichen Weg erfolgt, also ebenfalls über das Konto der beauftragten Lehrkraft
- und nicht direkt auf Konten der betroffenen Eltern.
Entsprechende Ansprüche sind bei dem für die Schule zuständigen Regierungspräsidium
geltend zu machen. Hierzu muss eine von der Schulleitung sachlich richtig gezeichnete
Kostenaufstellung und ein zentrales Konto für die Rückerstattung benannt werden
Den Kostenaufstellungen müssen die zahlungsbegründenden Belege beigefügt sein.
Hinweis
lm zweiten lnformationsschreibenzum Coronavirus vom 28. Februar 2020 wurden erweiterte
Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus übermittelt. Das lnfektionsgeschehen
ist weiter ein sich dynamisch entwickelndes Szenario, so dass für tagesaktuelle
lnformationen auf die lnternetseite des Landesgesundheitsamts verwiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen

Michael Föll
Ministerialdirektor